JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 691neu
Paragraph 691,
Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschafts-Masse befriediget werden; so wird das Legat des Unterhaltes vor allen andern entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt von dem Tage des Erbanfalles.