JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 714neu
oder Codicills;
Paragraph 714,
Durch ein späteres Codicill, deren mehrere neben einander bestehen können, werden frühere Vermächtnisse oder Codicille nur in so fern aufgehoben, als sie mit demselben im Widerspruche stehen.