JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 771neu
Paragraph 771,
Die Enterbungsursache muß immer, sie mag von dem Erblasser ausgedrückt seyn oder nicht, von dem Erben erwiesen werden, und in den Worten, und dem Sinne des Gesetzes gegründet seyn.