JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 776neu
b) bey einer gänzlichen Uebergehung.
Paragraph 776,
Wenn aus mehrern Kindern, deren Daseyn dem Erblasser bekannt war, Eines ganz mit Stillschweigen übergangen wird; so kann es ebenfalls nur den Pflichttheil fordern.