JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 791neu
Paragraph 791,
Was Aeltern außer den erwähnten Fällen einem Kinde zugewendet haben, wird, wenn die Aeltern nicht ausdrücklich die Erstattung sich ausbedungen haben, für eine Schenkung gehalten, und nicht angerechnet.