JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 838neu
Paragraph 838,
Wird die Verwaltung Mehrern überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.
Wird die Verwaltung Mehrern überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.