JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 888neu
Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung.
Paragraph 888,
Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt.