JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 945neu
In wie fern der Geber für das Geschenkte hafte.
Paragraph 945,
Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachtheiligen Folgen.