JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 955neu
Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen.
Paragraph 955,
Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in gewissen Fristen zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit; es müßte denn in dem Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen worden seyn.