JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 961neu
Pflichten und Rechte des Verwahrers;
Paragraph 961,
Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute Sache durch die bestimmte Zeit sorgfältig zu bewahren, und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in eben dem Zustande, in welchem er sie übernommen hat, und mit allem Zuwachse zurückzustellen.