JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 974neu
Paragraph 974,
Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Precarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkühr zurückfordern.