JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 984neu
Arten desselben.
Paragraph 984,
Ein Darleihen wird entweder in Geld oder in anderen verbrauchbaren Sachen, und zwar ohne, oder gegen Zinsen gegeben. Im letzteren Falle nennt man es auch einen Zinsenvertrag.