JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1178neu
Form der Errichtung.
Paragraph 1178,
Gesellschaftsverträge, welche sich nur auf das gegenwärtige, oder nur auf das zukünftige Vermögen beziehen, sind ungültig, wenn das von dem einen und dem andern Theile eingebrachte Gut nicht ordentlich beschrieben, und verzeichnet worden ist.