JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1189neu
Nachschuß zum Hauptstamme;
Paragraph 1189,
Die Mitglieder können zu einem mehreren Beytrage, als wozu sie sich verpflichtet haben, nicht gezwungen werden. Fände jedoch bey veränderten Umständen ohne Vermehrung des Beytrages die Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes gar nicht Statt; so kann das sich weigernde Mitglied austreten, oder zum Austritte verhalten werden.