JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1205neu
Auflösung der Gesellschaft, und Austritt aus derselben.
Paragraph 1205,
Die Gesellschaft löset sich von selbst auf, wenn das unternommene Geschäft vollendet; oder nicht mehr fortzuführen; wenn der ganze gemeinschaftliche Hauptstamm zu Grunde gegangen; oder wenn die zur Dauer der Gesellschaft festgesetzte Zeit verflossen ist.