JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1223neu
Paragraph 1223,
Hat eine Tochter ihr Heirathsgut schon erhalten, und es, obschon ohne ihr Verschulden, verloren; so ist sie nicht mehr, selbst nicht in dem Falle einer zweyten Ehe, berechtiget, ein neues zu fordern.