JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1233neu
4) Gütergemeinschaft.
Paragraph 1233,
Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den Paragraphen 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurtheilet wird.