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JGS Nr. 946/1811

in Kraft ab 01.01.1812·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 946/1811× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) neu § 0↗RIS↗
§ 1263neu
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2009 · idF JGS Nr. 946/1811 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009 § 1263↗RIS↗

2) einer freywilligen;

Paragraph 1263,

Wenn Ehegatten übereinkommen, geschieden zu leben, so hängt es auch von ihrem Einverständnisse ab, welches immer zugleich zu treffen ist (Paragraphen 103, - 105), ob sie ihre Ehe-Pacte fortdauern lassen, oder auf welche Art sie dieselben abändern wollen.