JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
wie sie verloren werde.
Paragraph 32, Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch Auswanderung oder durch Verehelichung einer Staatsbürgerinn an einen Ausländer, wird durch die Auswanderungs-Gesetze bestimmt.