Rechtstracker.at

JGS Nr. 946/1811

in Kraft ab 01.01.1812·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 946/1811× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) neu § 0↗RIS↗
§ 323neu
in Kraft ab 01.01.1812 · idF JGS Nr. 946/1811 § 323↗RIS↗

Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.

Paragraph 323,

Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.