JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 429neu
Folge in Rücksicht der übersendeten;
Paragraph 429,
In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Uebernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder genehmiget hätte.