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JGS Nr. 946/1811

in Kraft ab 01.01.1812·kein Dokument in RIS
Kundmachung JGS Nr. 946/1811× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) neu § 0↗RIS↗
§ 44neu
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2018 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 161/2017 § 44↗RIS↗

Zweytes Hauptstück.
Von dem Eherechte.

Begriff der Ehe,

Paragraph 44,

Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.