JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
Zweytes Hauptstück.
Von dem Eherechte.
Begriff der Ehe,
Paragraph 44,
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.