JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 533neu
Titel zu dem Erbrechte.
Paragraph 533,
Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (Paragraph 602,), oder auf das Gesetz.