JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 572neu
Paragraph 572,
Auch wenn der von dem Erblasser angegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die Verfügung gültig; es wäre denn erweislich, daß der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrunde beruht habe.