JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 576neu
Paragraph 576,
Einen anfänglich ungültigen letzten Willen macht die später erfolgte Aufhebung des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle keine neue Verfügung getroffen; so tritt das gesetzliche Erbrecht ein.