JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 609neu
In wie fern die Aeltern ihren Kindern subsituiren dürfen.
Paragraph 609,
Auch die Aeltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, daß diese zu testiren unfähig sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennen.