JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 674neu
g) der Mobilien; des Hausrathes;
Paragraph 674,
Unter Mobilien (Meublen) werden nur die zum anständigen Gebrauche der Wohnung; unter Hausrath oder Einrichtung zugleich die zur Führung der Haushaltung erforderlichen Geräthschaften verstanden. Die Werkzeuge zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine deutlichere Erklärung darunter nicht begriffen.