JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 685neu
Zahlungstag.
Paragraph 685,
Das Vermächtniß einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächnisse können sogleich; andere aber erst nach einem Jahre, von dem Tode des Erblassers, gefordert werden.