JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 701neu
e) wenn die Bedingung bey dem Leben des Erblassers erfüllet worden.
Paragraph 701,
Ist die in der letzten Willenserklärung vorgeschriebene Bedingung schon bey dem Leben des Erblassers eingetroffen; so muß die Erfüllung derselben nach dem Tode des Erblassers nur dann wiederholt werden, wenn die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Legatars besteht, welche von ihm wiederholt werden kann.