JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 750neu
Paragraph 750,
Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist; so genießt er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite ins besondere betrachtet, gebührt (Paragraph 736,).