JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 816neu
e) Ausweisung über die Erfüllung des letzten Willens, entweder von dem Testaments-Executor;
Paragraph 816,
Hat der Erblasser einen Vollzieher (Executor) seines letzten Willens ernannt; so hängt es von dessen Willkühr ab, dieses Geschäft auf sich zu nehmen. Hat er es übernommen, so ist er schuldig, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen, oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben.