Rechtstracker.at

LGBlKtn. Nr. 7/2005

kein Dokument in RIS
Kundmachung LGBlKtn. Nr. 7/2005× zu Schutz von Bediensteten des Landes Kärnten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz von Bediensteten des Landes Kärnten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 1aufgehoben
in Kraft 27.04.2002 – 03.02.2005 · idF BGBl. II Nr. 173/2002 · aufgehoben durch LGBlKtn. Nr. 7/2005 § 1↗RIS↗

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, (1) Die Paragraphen eins bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, sind auf die Bediensteten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Bedienstete" und "der Dienstgeber" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
  2. Ziffer 2
    in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle des Begriffes "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Name des Dienstgebers"
tritt.
  1. Absatz 2,Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.