LGBlKtn. Nr. 7/2005
Änderungen durch diese Kundmachung
Schutz von Bediensteten des Landes Kärnten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
aufgehoben
§ 0↗RIS↗
§ 1aufgehoben
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Paragraph eins, (1) Die Paragraphen eins bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, sind auf die Bediensteten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- Ziffer einsan die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Bedienstete" und "der Dienstgeber" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
- Ziffer 2in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle des Begriffes "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Name des Dienstgebers"
tritt.
- Absatz 2,Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.