LGBlTir. Nr. 35/1970
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Paragraph 14,
Anmerkung, Die Paragraphen eins bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, Landessache.)