LGBlVbg. Nr. 68/1923
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Dieses Gesetz hat auf alle Flußregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen Anwendung zu finden, zu denen Beiträge von Bund, Land und Gemeinden angesprochen werden.