Rechtstracker.at

LGBlVbg. Nr. 68/1923

in Kraft ab 30.10.1923·kein Dokument in RIS
Kundmachung LGBlVbg. Nr. 68/1923× zu Allgemeines Wasserbautengesetz.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Wasserbautengesetz. neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 30.10.1923 · idF LGBlVbg. Nr. 68/1923 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

Wenn an der Erhaltung eines regulierten Flusses oder Wildbaches, oder einer Bewässerungs- oder Entwässerungsanlage Mehrere beteiligt sind, so kann die Landesregierung eine Konkurrenz bilden, der die Erhaltung obliegt. Eine solche Konkurrenz hat öffentlich rechtlichen Charakter; es kommt ihr die Rechtspersönlichkeit zu. Sie wird durch einen Ausschuß vertreten, der ihre Geschäfte führt. In diesen Ausschuß kann die Landesregierung ein stimmberechtigtes Mitglied entsenden. Seine Zusammensetzung und die Grundsätze, nach denen er die Verwaltung zu führen hat, werden von der Landesregierung durch ein Statut festgesetzt.