LGBlVbg. Nr. 68/1923
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12,
Rückständige Beitragsleistungen zum Bau und zur Erhaltung der Anlagen können von den Verpflichteten durch die politischen Behörden gemäß Paragraph 3, der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, nötigenfalls im Wege der Exekution hereingebracht werden.