LGBlVbg. Nr. 68/1923
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13,
Alle Entscheidungen und Vereinbarungen über die Erhaltungspflicht sowie alle Konkurrenzstatute sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Eintragung ins Wasserbuch zur Kenntnis zu bringen.