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LGVBlSbg. Nr. 28/1920

in Kraft ab 08.03.1920·kein Dokument in RIS
Kundmachung LGVBlSbg. Nr. 28/1920× zu Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 08.03.1920 · idF LGVBlSbg. Nr. 28/1920 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Paragraph 6, des Wasserrechtsgesetzes hat zu lauten:

Die Privatgewässer des Staates, mit Ausnahme der in Paragraph 4, bezeichneten, sind den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die dem Staate als Forstärar für die Einräumung von Wasserbenützungsbefugnissen vorbehaltenen Rechtsansprüche.

Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrate Privatgewässer, mit Ausnahme der in Paragraph 4, bezeichneten, gegen angemessene Schadloshaltung als öffentliches Gut erklären, wenn dies im Interesse einer erheblich besseren wirtschaftlichen Ausnützung des Gewässers oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist. Werden staatliche Privatgewässer als öffentliches Gut erklärt, so ist dem Staate keine Schadloshaltung zu leisten. Gegen die Entscheidung der Landesregierung findet eine Berufung nicht statt. Kommt über die Schadloshaltung ein gütliches Uebereinkommen nicht zustande, so ist nach Paragraph 87, vorzugehen.