Rechtstracker.at

LGVBlTir. Nr. 77/1922

in Kraft ab 01.08.1922·kein Dokument in RIS
Kundmachung LGVBlTir. Nr. 77/1922× zu Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.08.1922 · idF LGVBlTir. Nr. 77/1922 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

Einnahmen der Genossenschaft

Die Einnahmen der Genossenschaft bestehen:

  1. Litera a
    in den Genossenschaftsbeiträgen (Umlagen), welche auf Grund des Genossenschaftskatasters für jedes Mitglied zu bemessen sind.

Die Höhe und Anzahl dieser Beitragsleistung bestimmt der Ausschuß, von welcher Bestimmung die Mitglieder durch ortsübliche Kundmachung zu verständigen sind. Dieselben sind längstens innerhalb 30 Tagen nach erfolgter Kundmachung einzuzahlen, widrigenfalls dieselben im Sinne des Paragraph 69, des Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870 nebst 6% Verzugszinsen und sämtlichen Betreibungskosten eingebracht werden. Eine Stundung länger als 30 Tage kann nur von der Genossenschaftsversammlung in Ausnahmsfällen bewilligt werden. Rückständige Beiträge werden im politischen Zwangswege eingehoben;

  1. Litera b
    Subventionsbeiträge von Seite des Bundes und Landes;
  2. Litera c
    allfällige Strafgelder.