LGVBlTir. Nr. 77/1922
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
Erhaltungsfond
Die Kosten für die normale Einhaltung der Bauten werden bis zu dem Zeitpunkte, wo die Erhaltung der Wasserbauten im Allgemeinen auf gesetzliche Grundlage gestellt sein wird, durch Einhebung einer entsprechenden Umlage seitens der Genossenschaftsmitglieder aufgebracht.