Rechtstracker.at

LGVBlTir. Nr. 77/1922

in Kraft ab 01.08.1922·kein Dokument in RIS
Kundmachung LGVBlTir. Nr. 77/1922× zu Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.08.1922 · idF LGVBlTir. Nr. 77/1922 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

Erhaltungsfond

Die Kosten für die normale Einhaltung der Bauten werden bis zu dem Zeitpunkte, wo die Erhaltung der Wasserbauten im Allgemeinen auf gesetzliche Grundlage gestellt sein wird, durch Einhebung einer entsprechenden Umlage seitens der Genossenschaftsmitglieder aufgebracht.