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LGVBlTir. Nr. 77/1922

in Kraft ab 01.08.1922·kein Dokument in RIS
Kundmachung LGVBlTir. Nr. 77/1922× zu Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.08.1922 · idF LGVBlTir. Nr. 77/1922 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

Auflösung der Genossenschaft

Die Auflösung der Genossenschaft und Verfügung über das Vermögen derselben kann nach Erfüllung der Verbindlichkeiten gegen dritte Personen und nach anderweitiger, vollständiger Sicherstellung der künftigen Erhaltung der der Genossenschaft anvertrauten Regulierungswerke von der Genossenschaftsversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Genossen oder deren Bevollmächtigte, welche über mindestens zwei Drittel der nach dem Werte des zu schützenden Eigentums (Paragraph 55, Wasserrechtsgesetz) zu berechnenden Stimmen verfügen, mit absoluter Stimmenmehrheit beschlossen werden. Außerdem ist hiezu die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.

Das vorhandene Vermögen hat in diesem Falle die Gemeinde Mayrhofen vorläufig in Verwaltung zu übernehmen. Außerdem ist es der Bezirkshauptmannschaft Schwaz als der zuständigen Behörde vorbehalten, im Falle es wünschenswert erscheint, nach vorausgegangener Anhörung der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft Mayrhofen die Angliederung derselben an andere Wassergenossenschaften im Zillertale zu gemeinschaftlicher Geschäftsführung oder zu einer Gesamtgenossenschaft zu verfügen.