LGVBlTir. Nr. 77/1922
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Vereinsleitung
Die Genossenschaft wird durch den Ausschuß und den Obmann, bezw. dessen Stellvertreter geleitet.
Die Genossenschaft wird durch den Ausschuß und den Obmann, bezw. dessen Stellvertreter geleitet.