Rechtstracker.at

LGVBlTir. Nr. 77/1922

in Kraft ab 01.08.1922·kein Dokument in RIS
Kundmachung LGVBlTir. Nr. 77/1922× zu Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.08.1922 · idF LGVBlTir. Nr. 77/1922 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnisse zwischen den Genossen unter sich und zwischen diesen und der Genossenschaft werden vom Schiedsgerichte mit Ausschluß jedes weiteren Rechtsweges entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Genossenschaftsversammlung nach Paragraph 6, auf drei Jahre zu wählenden Schiedsrichtern, welche einen aus ihnen zum Obmann wählen. Schiedsrichter können nur solche Genossen sein, welche in den Ausschuß wählbar sind. Das Schiedsgericht, welches über Verlangen der Parteien zu beeidigen ist, hat nach Anhörung beider Streitteile nach bestem Wissen und Gewissen mit absoluter Stimmenmehrheit zu entscheiden und jedem der Streitteile auf Verlangen schriftlich und mit Gründen versehen diese Entscheidung mitzuteilen.