MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11
Berichterstattung.
Eine Zusammenstellung der besichtigten Drogen- usw. Handlungen, der festgestellten Übertretungen und der erfolgten Bestrafungen ist der Aufsichtsbehörde mit dem Jahresbericht einzureichen.