Rechtstracker.at

MBl. I S 327/1935

in Kraft ab 14.03.1935·kein Dokument in RIS
Kundmachung MBl. I S 327/1935× zu Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 14.03.1935 · idF MBl. I S 327/1935 § 18↗RIS↗

Paragraph 18

Verwarnungen, Bestrafungen.

  1. Absatz eins,Bei geringen Verstößen sind die Hebammen zu belehren und gegebenenfalls zu verwarnen; grobe Pflichtwidrigkeiten und Verschulden sind zur weiteren Veranlassung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Handelt es sich um die Hebamme eines Nachbarkreises, so ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.