Absatz eins,Bei geringen Verstößen sind die Hebammen zu belehren und gegebenenfalls zu verwarnen; grobe Pflichtwidrigkeiten und Verschulden sind zur weiteren Veranlassung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Paragraph 18
Verwarnungen, Bestrafungen.
- Absatz 2,Handelt es sich um die Hebamme eines Nachbarkreises, so ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.