MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19
Besondere Aufmerksamkeit hat der Amtsarzt auf die gewerbsmäßige Vornahme geburtshilflicher Handlungen durch nicht geprüfte Personen zu richten und gegebenenfalls deren Bestrafung aus Paragraphen 30, 147, Nr. 1, der Gewerbeordnung zu veranlassen.