MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Paragraph 22
Leichenschauer.
Wo ein Bedürfnis dazu vorhanden und die ärztliche Leichenschau noch nicht allgemein durchgeführt ist, liegt dem Gesundheitsamt die Ausbildung, Prüfung und Dienstaufsicht der Leichenschauer (Leichenschauerinnen) ob.