MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Paragraph 27
Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene.
Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene, Errichtung von (Arbeiter- und) Werkwohnungen, hat das Gesundheitsamt anzuregen und zu unterstützen.