Absatz eins,Bei der Überwachung der Gewässer hat das Gesundheitsamt zwecks Verhütung einer Verunreinigung durch Zuführung schmutziger oder giftiger Abwässer aus gewerblichen Anlagen, aus städtischen Kanalisationseinrichtungen usw. nach Kräften mitzuwirken, und zwar nicht nur bei Gelegenheit einer amtlichen Beteiligung, sondern auch aus eigenem Antriebe, sobald Mißstände zu seiner Kenntnis gelangen. Insbesondere hat es den Betrieb der öffentlichen Kläranlagen zu überwachen und ihre Mitwirkung auch hinsichtlich der Verwendung der Gewässer zu Badezwecken vergleiche Paragraph 69, dieser Dienstordnung) fortgesetzt zu beobachten.
MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Paragraph 30
Reinhaltung der Gewässer.
- Absatz 2,Auf Paragraph 24,, Absatz 3, wird auch in diesem Zusammenhang hingewiesen.