MBl. I S 327/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Abschnitt römisch elf
Schutzpockenimpfung. *)
Paragraph 40
Anstellung der Impfärzte, Abgrenzung der Impfbezirke
Der Amtsarzt hat sich auf Erfordern über die Befähigung der anzustellenden Impfärzte sowie über die Abgrenzung der Impfbezirke gutachtlich zu äußern.
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*) Bgl. Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetzbl. S. 31).